HWG-Leitfaden

HWG-konforme Werbung für ästhetische Praxen: der Praxis-Leitfaden

Seit dem BGH-Urteil vom 31. Juli 2025 gelten für Werbung in der ästhetischen Medizin deutlich schärfere Regeln als noch vor zwei Jahren. Viele Praxen werben weiter wie bisher und riskieren damit Abmahnungen im vierstelligen Bereich. Dieser Leitfaden zeigt konkret, was in Anzeigen auf Instagram und Facebook heute noch geht, was nicht, und wie man dieselbe Botschaft rechtssicher formuliert.

Gilt das Heilmittelwerbegesetz überhaupt für Schönheitsoperationen?

Der Gesetzesname führt in die Irre. Das HWG regelt nicht nur Arzneimittel, sondern nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, also ausdrücklich auch Dienstleistungen.

Seit der Gesetzesänderung 2005 nennt Buchstabe c operative plastisch-chirurgische Eingriffe ausdrücklich, soweit sich die Werbeaussage auf die Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit bezieht. Genau deshalb fällt die Nasenkorrektur aus ästhetischen Gründen unter das Gesetz, obwohl kein Produkt beworben wird.

Entscheidend ist die medizinische Notwendigkeit:

  • Nasenkorrektur aus ästhetischen Gründen: Das HWG greift in vollem Umfang.
  • Nasenkorrektur wegen Atembehinderung nach einem Bruch: medizinisch indiziert, das Werbeverbot greift nicht.

Bei Mischfällen legen die Gerichte den Anwendungsbereich bewusst weit aus. Im Zweifel gilt das HWG.

Wer beides anbietet, sollte es in der Werbung nicht vermischen. Sobald eine Anzeige ästhetische und medizinisch indizierte Leistungen zusammenführt, gilt der strengere Maßstab.

Welche Behandlungen unter das Gesetz fallen

Der Begriff des operativen plastisch-chirurgischen Eingriffs wird von den Gerichten sehr weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur Eingriffe mit dem Skalpell, sondern jede Maßnahme, mit der Form oder Gestalt des Körpers verändert wird.

Was in der Praxis darunter fällt:

  • Brustvergrößerung, Nasenkorrektur, Facelift, Fettabsaugung
  • Unterspritzungen mit Hyaluronsäure, auch zur Nasen- oder Kinnkorrektur
  • Behandlungen mit Botulinumtoxin
  • Lippenaufbau, Brazilian Butt Lift

Wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob der Körper geöffnet wird. Auch die reine Injektion zählt.

Vorher-Nachher-Bilder: die wichtigste Änderung

Kurz: verboten. Auch bei minimalinvasiven Behandlungen.

Der Bundesgerichtshof hat am 31.07.2025 (Az. I ZR 170/24) entschieden, dass vergleichende Vorher-Nachher-Darstellungen auch bei Hyaluron- und Botulinumtoxin-Behandlungen gegen § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG verstoßen, sofern die Behandlung medizinisch nicht notwendig ist.

Vorher war umstritten, ob das Verbot nur klassische Operationen erfasst. Diese Diskussion ist beendet.

Das Verbot gilt für:

  • Website und Landingpages
  • Instagram- und Facebook-Posts, Stories, Reels
  • Meta Ads und Google Ads
  • TikTok
  • Ärzte, Kliniken, Kosmetikstudios und Influencer gleichermaßen

Auch die Einwilligung der Patientin ändert nichts. Es geht nicht um Persönlichkeitsrechte, sondern um ein generelles Werbeverbot.

Was stattdessen funktioniert

Aus unserer Kampagnenarbeit: Vorher-Nachher war ohnehin nie das beste Werbemittel, weil Meta solche Motive parallel über die eigenen Richtlinien einschränkt. Was messbar besser läuft:

StattBesser
Vorher-Nachher-SplitBehandlerin erklärt den Ablauf vor der Kamera
Ergebnisbild mit PfeilAufnahme der Praxisräume und des Teams
„So sah sie vorher aus“„Was Sie am Tag der Behandlung erwartet“
Ergebnis-KarussellAntwort auf die häufigste Patientenfrage

Der Grund ist einfach: Wer eine ästhetische Behandlung erwägt, hat meist keine Zweifel am Ergebnis, sondern Angst vor dem Eingriff, dem Behandler und dem Kontrollverlust. Genau diese Angst adressiert Vertrauensinhalt besser als jedes Ergebnisbild.

Darf man „Botox“ schreiben?

Kurz: in der Publikumswerbung besser nicht.

Botulinumtoxin ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Nach § 10 Abs. 1 HWG darf für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten und Apothekern geworben werden, nicht gegenüber Patienten.

Die Rechtslage ist differenziert: Das Verbot betrifft produktbezogene Absatzwerbung, nicht die sachliche Beschreibung der eigenen ärztlichen Leistung. Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 klargestellt, dass eine reine Selbstdarstellung des Arztes nicht automatisch unter das Verbot fällt. Problematisch wird es, wenn der Produktname ohne sachlichen Anlass genannt oder herausgestellt wird.

Praktische Konsequenz für Anzeigentexte:

  • Riskant: „Botox ab 199 €, jetzt Termin sichern“
  • Riskant: Produktname in Headline oder Bild-Overlay
  • Sicherer: „Faltenbehandlung im Stirnbereich“
  • Sicherer: „Behandlung mit Botulinumtoxin“ im erklärenden Fließtext auf der Website

Faustregel: Je werblicher der Kontext, desto zurückhaltender mit dem Markennamen. In der Anzeige die Leistung benennen, nicht das Präparat.

Erfolgsversprechen und Garantien

§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung. Konkret unzulässig ist unter anderem der Eindruck, ein Erfolg sei sicher oder Nebenwirkungen seien ausgeschlossen.

Formulierungen, die Probleme machen:

  • „Garantiert faltenfrei“
  • „Ohne Risiken und Nebenwirkungen“
  • „Schmerzfrei“
  • „Sofort sichtbares Ergebnis, das hält“
  • „Beste Klinik Deutschlands“, zusätzlich UWG-relevant

Formulierungen, die tragen:

  • „Individuelle Beratung zu Ihren Möglichkeiten“
  • „Persönliche Einschätzung im Erstgespräch“
  • „In der Regel“, „bei den meisten Patientinnen“, mit ehrlicher Einordnung
  • Sachliche Beschreibung des Ablaufs statt des Ergebnisses

Patientenstimmen und Erfahrungsberichte

§ 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG untersagt Werbung mit Äußerungen Dritter, wenn sie in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise erfolgt.

Ein echtes, sachliches Patientenzitat ist damit nicht per se verboten. Kritisch wird es, wenn das Zitat einen Behandlungserfolg verspricht, den man nicht garantieren kann, oder wenn es emotional überhöht ist.

  • Riskant: „Ich war danach wie neugeboren, jeder sollte das machen!“
  • Tragfähig: „Ich fühlte mich im Beratungsgespräch gut aufgehoben und über die Risiken informiert.“

Zusätzlich zu beachten: Bilder, die Krankheitszustände oder Körperveränderungen zeigen, sind separat eingeschränkt.

Werbung darf sich nicht an Minderjährige richten

Für plastisch-chirurgische Eingriffe gilt ein ausdrückliches Verbot von Werbung, die sich überwiegend an Kinder und Jugendliche richtet.

Für Meta Ads heißt das konkret:

  • Zielgruppen-Mindestalter im Anzeigenmanager auf 18 Jahre setzen, besser auf 21
  • Keine Creator-Formate oder Musik, die ersichtlich auf ein sehr junges Publikum zielen
  • Keine Platzierungen, die überwiegend minderjähriges Publikum erreichen

Das ist einer der Punkte, die technisch in zwei Minuten erledigt sind und bei Praxen, die selbst schalten, trotzdem regelmäßig fehlen.

Was Meta zusätzlich verbietet

Die Plattformrichtlinien von Meta sind an einigen Stellen strenger als das deutsche Recht. Wer sie ignoriert, bekommt keine Abmahnung, sondern Anzeigenablehnungen und im Wiederholungsfall eine Sperrung des Werbekontos.

  • Vorher-Nachher-Darstellungen sind global untersagt
  • Anzeigen, die ein negatives Selbstbild erzeugen, sind untersagt
  • Der isolierte Fokus auf einzelne Körperteile ist eingeschränkt
  • Idealisierte oder unrealistische Ergebnisdarstellungen sind eingeschränkt

Ein gesperrtes Werbekonto ist in der Praxis das größere Problem als eine Abmahnung: Der Wiederherstellungsprozess dauert Wochen, und in dieser Zeit steht die Patientengewinnung still.

Datenschutz bei Lead-Formularen

Wer über Instant-Formulare Anfragen zu Behandlungen sammelt, verarbeitet in vielen Fällen Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO. Diese sind besonders geschützt.

  • Ausdrückliche, separate Einwilligung einholen
  • Datenschutzhinweis im Formular verlinken
  • Keine Diagnosen oder Beschwerdebilder im Formular abfragen
  • Auftragsverarbeitungsvertrag mit der Agentur schließen

Häufige Fragen

  • Ja. Das HWG erfasst nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht nur Arzneimittel, sondern auch Verfahren und Behandlungen. Seit 2005 sind operative plastisch-chirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ausdrücklich genannt. Der Gesetzesname ist irreführend, der Anwendungsbereich eindeutig.

  • Für medizinisch nicht notwendige ästhetische Eingriffe: ja. Der BGH hat das im Juli 2025 auch für Hyaluron- und Botulinumtoxin-Behandlungen bestätigt. Das Verbot gilt auf allen Kanälen, auch auf Instagram und TikTok, und auch mit Einwilligung der Patientin.

  • Ja. Das Werbeverbot knüpft an die Behandlung an, nicht an die Qualifikation des Werbenden.

  • Preisangaben sind grundsätzlich zulässig. Problematisch werden Rabattaktionen, zeitlich befristete Sonderangebote und Gewinnspiele, weil sie einen unsachlichen Anreiz zu einem medizinisch nicht notwendigen Eingriff setzen.

  • In der Regel eine Abmahnung durch Wettbewerber, die Wettbewerbszentrale oder Verbraucherzentralen, verbunden mit Unterlassungserklärung und Kostenerstattung. Die Kosten liegen üblicherweise im mittleren dreistelligen bis vierstelligen Bereich, bei Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungserklärung deutlich höher.

  • Ja. Die Einschränkungen betreffen fast ausschließlich die Ergebnisdarstellung. Vertrauen, Ablauf, Behandlerpersönlichkeit und Praxisatmosphäre sind uneingeschränkt bewerbbar und für die Buchungsentscheidung ohnehin ausschlaggebender.

Erstgespräch

Wir prüfen Ihre Anzeigen, bevor sie live gehen.

Bei Rise Digital ist HWG-Konformität kein nachgelagerter Check, sondern Teil der Konzeption. Wir bauen Kampagnen für ästhetische Praxen so auf, dass sie Anfragen bringen, ohne Sie angreifbar zu machen.

Dieser Leitfaden gibt den Stand von September 2026 wieder und dient der allgemeinen Orientierung. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Beurteilung Ihrer konkreten Werbemaßnahmen wenden Sie sich bitte an einen auf Medizin- und Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt.